Satzung der Vereins Fit auf Dauer e. V. (FaD)
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Fit auf Dauer e.V. (FaD)“.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter VR 4383 eingetragen. - Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld. Die Postanschrift lautet:
Fit auf Dauer e.V. (FaD), Niederstraße 99, 47829 Krefeld.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im Sinne von § 52 II Nr. 21 AO.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch erreicht, im Breiten-, Präventions- und ambulanten Behindertensport (Rehabilitationssport) Gesundheit zu erhalten und zu erlangen sowie Eigeninitiative, Selbstständigkeit und soziale Integration zu fördern, und zwar auch, indem Menschen mit Behinderung die Teilnahme am Behindertensport ermöglicht werden soll.
Der Verein ist Mitglied des Behinderten-Sportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. (BSNW).
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der §§ 51 ff. AO.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für Mitgliedern nahestehende Personen oder mit Mitgliedern oder Organen oder gesetzlichen Vertretern von Mitgliedern des Vereins im Sinne von § 15 AktG verbundene Unternehmen; auch diese dürfen keinerlei Zuwendungen aus dem Vermögen des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zulässig ist die Erstattung nachgewiesener angemessener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, sofern diese vom Vorstand vorab schriftlich autorisiert wurden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus Zeit-, Voll- und Rehabilitationsmitgliedern.
a. Zeitmitglieder (bis zum 12. Monat) sind Mitglieder, die über die Nicht-Mitglieder-Versicherung der Sporthilfe e.V. versichert sind und die der einzelnen Mitgliedschaft entsprechenden Leistungen und Einrichtungen des Vereins in Anspruch nehmen und in vollem Umfang am Vereinsleben teilnehmen können, aber nicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt sind.
b. Vollmitglieder (ab dem 13. Monat) sind Mitglieder, die der einzelnen Mitgliedschaft entsprechenden Leistungen und Einrichtungen des Vereins in Anspruch nehmen und in vollem Umfang am Vereinsleben teilnehmen können.
c. Rehabilitationsmitgliedern sind Mitglieder, die lediglich für einen beschränkten Zeitraum aufgrund einer Verordnung über Rehabilitationssport bestimmte, im Aufnahmeantrag abschließend definierte Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, aber nicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt sind.
- Die Mitgliedschaft kann nach einer Gesundheitsberatung erfolgen. Sie beginnt mit der Beschlussfassung des Vorstands. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ablauf einer Verordnung über Rehabilitationssport oder Ausschluss durch den Vorstand.
- Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erfolgen. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder satzungsgemäße Pflichten verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu erlassende Beitragsordnung.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a. der 1. Vorsitzenden
b. der 2. Vorsitzenden
c. der Schatzmeisterin
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB von den Mitgliedern des Vorstands vertreten, die jeder einzelvertretungsberechtigt sind.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
§ 8 Aufgaben des Vorstands, Beschlüsse des Vorstands
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. Verwaltung des Vereinsvermögens
d. Buchführung
e. Erstellung der Jahresberichte
- Sitzungen des Vorstands finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Die Einladung erfolgt durch die 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von sieben Tagen. Sitzungen des Vorstands sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse des Vorstands können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands mit diesem Verfahren einverstanden sind. Solche Beschlussfassungen sind unverzüglich schriftlich niederzulegen und durch die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall durch die 2. Vorsitzende, zu unterzeichnen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Vollmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen Gründe angegeben werden.
- Mitgliederversammlungen werden durch die Vorsitzende, im Verhinderungsfall von der 2. Vorsitzenden, in Textform oder per E-Mail, an die dem Vorstand letztbekannte Adresse der Mitglieder einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage.
- Die Mitgliederversammlung wird durch die 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall durch die 2. Vorsitzende, geleitet; ist auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a. Wahl des Vorstands
b. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands
c. Änderungen der Satzung
d. Auflösung des Vereins
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Minderjährige Mitglieder sind erst ab Vollendung ihres 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Zeitmitglieder sind nicht stimmberechtigt, haben aber das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich zu Wort zu melden (Rederecht).
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und die in dieser Satzung ausdrücklich genannten Beschlussgegenstände bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
- Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.
- Vollmitglieder, die an der Teilnahme der Mitgliederversammlung verhindert sind, können ihre Stimme zu einzelnen Punkten der Tagesordnung einem anderen Vollmitglied schriftlich (Brief / E-Mail) übertragen.
§ 10 Satzungsänderungen
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- Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Beschlussgegenstand bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige Satzungstext als auch der zur Abstimmung gestellte neue Satzungstext beigefügt waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden oder von Gerichten aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Solche Satzungsänderungen und ihr Grund müssen sämtlichen Vollmitgliedern des Vereins unverzüglich mitgeteilt werden.
§ 11 Kassenprüfer
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- Die Mitgliederversammlung kann einen Kassenprüfer / ein Kassenprüferin für die Dauer von zwei Jahren wählen, der nicht Mitglied des Vorstands ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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- Der Kassenprüfer / die Kassenprüferin prüfen Rechnungen, Kassenbestand und Bankkonten des Vereins und legt der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen Prüfbericht vor.
§ 12 Haftung
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 13 Auflösung des Vereins
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dies der alleinige Beschlussgegenstand der Mitgliederversammlung ist und 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind und diese die Auflösung mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen. Muss eine solche Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist eine zweite Versammlung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit endgültig über die Auflösung des Vereins beschließt. Das Vereinsvermögen fällt nach der Auflösung oder nach Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem „Behinderten-Sportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (BSNW)“ zu. Der genannte Verein hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden.